Analyse läuft
Bitte warten...


Zusammenlagerungs-Check

Lagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510

Deutsch | English
Desktop | Mobil | Drucken

Anonyme Sitzung: abmelden
Kostenlos registrieren | Login

Fehler / Feedback?

Sie haben derzeit keine Lagerklassen definiert. Fügen Sie hier neue Stoffe / Lagerklassen hinzu.

Zusammenlagerungstabelle

In dieser Tabelle ist für jede Lagerklasse eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt ist, Zusammenlagerungsverbote oder Einschränkungen der Zusammenlagerung zu beachten sind. Sie basiert auf der TRGS 510: 7.2.

LGK 13
12
11
10
8B
8A
7
6.2
6.1D
6.1C
6.1B
6.1A
5.2
5.1C
5.1B
5.1A
4.3
4.2
4.1B
4.1A
3
2B
2A
1
1                         
2A                        
2B                       
3                      
4.1A                     
4.1B                    
4.2                   
4.3                  
5.1A                 
5.1B                
5.1C               
5.2              
6.1A             
6.1B            
6.1C           
6.1D          
6.2         
7        
8A       
8B      
10     
11    
12   
13  

  Separatlagerung ist erforderlich.
  Zusammenlagerung ist erlaubt.
  Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt.

 

 

 

Gefundene Konflikte bei der Zusammenlagerung

Keine Konflikte gefunden.

Abweichungen von Zusammenlagerungsregeln

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind gemäß TRGS 510: 7.1 (6) zulässig wenn
1. nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse
2. Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und
3. keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.
Weiterhin sind Ausnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen in gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainern auf abgeschlossenen Werksgeländen zulässig (siehe TRGS 510: 7.1 (10) ). Die Zusammenlagerungsverbote gelten nicht, wenn sich verpackte Gefahrstoffe unter Beachtung der Vorschriften der Zusammenladung der GGVSEB in geschlossenen Frachtcontainern (siehe TRGS 510: 7.1 (11)).

Bewertung:
Sie haben keine Mengen definiert. Eine Bewertung der Mengen ist daher nicht möglich. Fügen Sie hier Stoffe / Lagerklassen mit Mengenangaben hinzu.